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Artikel 1: Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung

Artikel 1

Alle, die sich in den Niederlanden aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.

In andere talen:

English

All persons in the Netherlands shall be treated equally in equal circumstances. Discrimination on the grounds of religion, belief, political opinion, race, sex, disability, sexual orientation or on any other grounds whatsoever shall not be permitted.

Français

Tous ceux qui se trouvent aux Pays-Bas sont, dans des cas égaux, traités de façon égale. Nulle discrimination nest permise, quelle se fonde sur la religion, les convictions, les opinions politiques, la race, le sexe, le handicap, l’orientation sexuelle ou tout autre motif.

Deutsch

Alle, die sich in den Niederlanden aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.

Español

Todos los que se encuentran en los Países Bajos serán, en casos iguales, tratados de igual manera. No se permitirá discriminación alguna por razón de religión, creencias, convicción política, raza, sexo, diversidad funcional, orientación sexual o cualquier otra consideración.

Toelichting

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. Artikel 1 betrifft den Gleichheitsgrundsatz.

Dieser Grundsatz verpflichtet Legislative, Exekutive und Judikative, Menschen in gleichen Fällen bei der Regelsetzung und Entscheidungsfindung gleich zu behandeln. Ein Fall liegt jedoch nicht zwangsläufig vor, wenn ein gerechtfertigter Unterschied besteht. Beispielsweise können Anforderungen an den Bildungsabschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs festgelegt werden. Diskriminierung aufgrund von beispielsweise Religion oder Geschlecht ist jedoch unzulässig. So müssen Männer und Frauen beispielsweise für die gleiche oder eine sehr ähnliche Tätigkeit das gleiche Gehalt erhalten.

Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, politischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht, Behinderung, sexueller Orientierung oder aus jedem anderen Grund ist verboten. Die Formulierung „oder aus jedem anderen Grund“ erweitert das Diskriminierungsverbot auf weitere, in diesem Artikel nicht genannte Gründe, wie beispielsweise das Alter.

Dieser Artikel wird im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz weiter ausgeführt. Artikel 137 des Strafgesetzbuches enthält Bestimmungen, nach denen Diskriminierung bestraft werden kann.