Artikel 7: Meinungsfreiheit; Verbot der Zensur
- Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinungen in Druckerzeugnissen zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.
- Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vorschriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk- und Fernsehsendungen.
- Was den Inhalt seiner Gedanken oder Meinungen angeht, bedarf niemand der vorherigen Erlaubnis, sie mit anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Mitteln zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. Für Veranstaltungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, können zum Schutz der guten Sitten gesetzliche Vorschriften erlassen werden.
- Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für Wirtschaftswerbung .
In andere talen:
Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Dieser Artikel schützt die Meinungsfreiheit. Absatz 1 verbietet eine Vorzensur von Veröffentlichungen in Druckerzeugnissen und, wie die Rechtsprechung anerkennt, von vergleichbaren Mitteln der Meinungsäußerung.
Für Hörfunk und Fernsehen enthält Absatz 2 eine eigene Regelung. Ein Zulassungssystem für Rundfunkanbieter ist erlaubt, eine Vorzensur der Sendungen hingegen nicht. Das Mediengesetz konkretisiert diesen Absatz.
Absatz 3 gewährleistet bei allen anderen Ausdrucksformen, etwa Film und Theater, das Recht, den Inhalt einer Äußerung frei zu bestimmen.
Daher verbietet er die Vorzensur. Eine Ausnahme gilt für Vorführungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind.
Wirtschaftswerbung fällt nicht unter den Schutz dieses Artikels. Eine Gemeinde oder Provinz darf beispielsweise eine Werbetafel untersagen, um eine Landschaft zu schützen.