Artikel 71: Parlamentarische Immunität
Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister, die Staatssekretäre und andere Personen, die an den Beratungen teilnehmen, können für das, was sie in den Sitzungen der Generalstaaten oder der Parlamentsausschüsse gesagt haben oder diesen schriftlich vorgelegt haben, nicht rechtlich belangt oder haftbar gemacht werden.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Abgeordnete, Minister und Staatssekretäre können nicht strafrechtlich verfolgt werden und haften nicht zivilrechtlich für das, was sie im Parlament geäußert oder dem Parlament schriftlich mitgeteilt haben.
Diese Immunität gilt sowohl für Plenar- als auch für Ausschusssitzungen, jedoch nicht für nichtöffentliche Sitzungen. 1939 wurde der katholische Abgeordnete Ruyter strafrechtlich verfolgt, weil er nach dem Ende einer turbulenten Parlamentssitzung das NSB-Mitglied Rost van Tonningen als Verräter bezeichnet hatte.