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Kapitel 6: Rechtsprechung

In Kapitel 6 der Verfassung sind die Grundzüge der Aufgaben und der Organisation der Rechtsprechung sowie ausreichende Garantien zum Schutz der Interessen der Bürger festgelegt.

Inhoud

112: Zuständigkeit der Justiz; Verwaltungsgerichtsbarkeit

  1. Der richterlichen Gewalt obliegt die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Bezug auf Schuldforderungen.
  2. Das Gesetz kann die Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht aufgrund bürgerlicher Rechtsverhältnisse entstanden sind, entweder der ichterlichen Gewalt oder Gerichten berlassen, die nicht der ichterlichen Gewalt angehören. Das Verfahren und die Folgen der Entscheidungen regelt das Gesetz.

113: Strafrecht; Disziplinarrecht; Freiheitsentzug; Gerichtsverfahren außerhalb der Niederlande; Kriegsstrafrecht

  1. Der richterlichen Gewalt obliegt des Weiteren die Rechtsprechung in Strafsachen.
  2. Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.
  3. Eine Freiheitsstrafe kann ausschließlich von der richterlichen Gewalt verhängt werden.
  4. Für Rechtsprechung außerhalb der Niederlande und für das wehrstrafrecht können durch Gesetz abweichende Regelungen erlassen werden.

114: Todesstrafe

Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.

115: Verwaltungsbeschwerde

In Bezug auf die in Artikel 112 Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.

116: Justiz; Ernennung; Aufsicht

  1. Das Gesetz bezeichnet die Gerichte, die zur richterlichen Gewalt gehören.
  2. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der richterlichen Gewalt regelt das Gesetz.
  3. Das Gesetz kann bestimmen, dass an der Rechtsprechung der richterlichen Gewalt Personen beteiligt sind, die ihr nicht angehören.
  4. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Amtsausübung von Mitgliedern der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind, und von im vorigen Absatz bezeichneten Personen durch Mitglieder der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind.

117: Mitglieder der Justiz; Unabhängigkeit; Rücktritt

  1. Die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim Hohen Rat werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit ernannt.
  2. Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen.
  3. In den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen können sie von einem durch Gesetz bezeichneten, zur richterlichen Gewalt gehörenden Gericht suspendiert oder entlassen werden.
  4. Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.

118: Oberster Gerichtshof; Kassation

  1. Die Mitglieder des Hohen Rates der Niederlande werden auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.
  2. Dem Hohen Rat obliegt in den durch Gesetz bezeichneten Fällen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Kassation richterlicher Entscheidungen wegen Verletzung des Rechts.
  3. Durch Gesetz können dem Hohen Rat auch andere Aufgaben übertragen werden.

119: Amtliches Fehlverhalten

Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister und die Staatssekretäre werden wegen Verbrechen im Amte, auch nach ihrem Rücktritt, vor dem Hohen Rat zur Verantwortung gezogen. Die Anordnung zur Verfolgung wird durch königlichen Erlass oder durch Beschluss der Zweiten Kammer gegeben.

120: Verfassungsprüfung

Der Richter beurteilt nicht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen.

121: Öffentlicher Charakter der Anhörung; Begründung der Urteile

Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

122: Begnadigung, Amnestie

  1. Ein Gnadenerweis wird durch königlichen Erlass auf Empfehlung eines durch Gesetz bezeichneten Gerichts und unter Berücksichtigung der durch Gesetz oder kraft Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährt.
  2. Amnestie wird durch Gesetz oder kraft Gesetzes gewährt.