Kapitel 7: Dezentrale Verwaltungsträger
Kapitel 7 enthält die Bestimmungen über die Provinzen, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Wasserverbände. Die meisten Bestimmungen dieses Kapitels betreffen die Provinzen und Gemeinden. Mit der Verfassungsänderung von 2017 wurden auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des karibischen Teils der Niederlande in dieses Kapitel aufgenommen. In der Verfassung ist verankert, dass die Niederlande ein dezentralisierter Einheitsstaat sind. Einerseits verfügen Provinzen und Gemeinden über eine allgemeine Regelungs- und Verwaltungskompetenz, die nur durch Gesetz oder kraft Gesetzes eingeschränkt werden kann. Andererseits sind sie verpflichtet, an der Durchführung der von übergeordneten Behörden erlassenen Vorschriften mitzuwirken, und können durch Gesetz oder kraft Gesetzes einer Aufsicht unterstellt werden.
Inhoud
123: Gebiet der Provinzen und Gemeinden
- Durch Gesetz können Provinzen und Gemeinden aufgelöst und können neue gebildet werden.
- Die Änderung von Provinz- und Gemeindegrenzen regelt das Gesetz.
124: Autonomie; gemeinsame Regierungsführung
- Die Befugnis zur Regelung und Verwaltung des Haushalts der Provinzen und Gemeinden wird deren Verwaltungen überlassen.
- Die Regelung und Verwaltung kann den Provinzial- und Gemeindeverwaltungen durch Gesetz oder kraft Gesetzes abverlangt werden.
125: Provinzielle und kommunale Gremien
- An der Spitze der Provinz stehen die Provinzialstaaten, an der Spitze der Gemeinde steht der Gemeinderat. Ihre Sitzungen sind außer in den durch Gesetz zu regelnden Fällen öffentlich.
- Zur Provinzialverwaltung gehören auch die Deputiertenstaaten und der Kommissar des Königs, zur Gemeindeverwaltung der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.
126: Offizielle Anweisungen des königlichen Kommissars
Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass dem Kommissar des Königs die Ausführung von Weisungen der Regierung obliegt.
127: Verabschiedung von Vorschriften
Die Provinzialstaaten und der Gemeinderat erlassen außer in durch Gesetz oder von ihnen kraft Gesetzes zu bezeichnenden Ausnahmefällen die Provinzial- beziehungsweise Gemeindeverordnungen.
128: Übertragung von Befugnissen an andere Organe
Außer in den in Artikel 123 bezeichneten Fällen kann die Übertragung von Befugnissen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 auf andere als die in Artikel 125 genannten Organe nur von den Provinzialstaaten beziehungsweise vom Gemeinderat vorgenommen werden.
129: Wahl von Mitgliedern der Provinz- und Gemeinderäte; Amtszeit; Unvereinbarkeiten; Abstimmung ohne Mandat
- Die Mitglieder der Provinzialstaaten und des Gemeinderats werden unmittelbar von den in der Provinz beziehungsweise in der Gemeinde ansässigen Niederländern gewählt, die die für die Wahl der Zweiten Kammer der Generalstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Mitgliedschaft in einem der beiden Gremien gelten dieselben Voraussetzungen.
- Die Mitglieder werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.
- Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 59 sind anzuwenden.
- Die Wahlperiode der Provinzialstaaten und des Gemeinderats dauert außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmefällen vier Jahre.
- Das Gesetz bestimmt, welche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft ausgeübt werden können. Das Gesetz kann bestimmen, dass sich für die Mitgliedschaft Hindernisse durch Verwandtschaft oder Eheschließung ergeben und dass die Vornahme durch Gesetz bezeichneter Handlungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.
- Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
130: Wahlrecht für Ausländer
Das Gesetz kann das Recht, Mitglieder des Gemeinderats zu wählen, und das Recht, Mitglied des Gemeinderats zu sein, Landesansässigen zuerkennen, die keine Niederländer sind, sofern sie zumindest die Voraussetzungen erfüllen, die für Landesansässige gelten, die Niederländer sind.
131: Ernennung des königlichen Kommissars und des Bürgermeisters
Der Kommissar des Königs und der Bürgermeister werden auf eine durch Gesetz zu bestimmende Weise angestellt, suspendiert und entlassen. Kraft Gesetzes können nähere Vorschriften über die dabei anzuwendenden Verfahren erlassen werden.
132: Gesetzliche Regelungen für Provinzen und Gemeinden; Aufsicht; Steuern
- Die Organisation der Provinzen und Gemeinden sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen regelt das Gesetz.
- Die Aufsicht über diese Verwaltungen regelt das Gesetz.
- Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes zu bezeichnenden Fällen einer vorhergehenden Prüfung unterworfen werden.
- Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur durch königlichen Erlass aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.
- Das Gesetz trifft Vorkehrungen bei Unterlassungen in Bezug auf die nach Artikel 124 Absatz 2 vorgeschriebene Regelung und Verwaltung.Abweichend von Artikel 125 und 127 können durch Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Verwaltung einer Provinz oder einer Gemeinde ihre Aufgaben grob vernachlässigt.
- Das Gesetz bestimmt, welche Steuern die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen erheben können; es regelt auch die finanziellen Beziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Reich.
132a: Öffentliche Einrichtungen in der Karibik
- Im karibischen Teil der Niederlande können andere öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften als Provinzen und Gemeinden durch Gesetz eingerichtet und ufgelöst werden.
- Die Artikel 124, 125 und 127 bis 132 gelten im Hinblick auf diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechend.
- In diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird ein Wahlgremium für die Erste Kammer gewählt. Artikel 129 gilt entsprechend.
- Für diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften können angesichts der besonderen Umstände, aufgrund deren sich diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften wesentlich von jenen im europäischen Teil der Niederlande unterscheiden, Vorschriften erlassen und andere spezifische Maßnahmen ergriffen werden.
133: Wasserbehörden
- Die Auflösung und Gründung von Wasserverbänden, die Regelung ihrer Aufgaben und ihre Organisation sowie die Zusammensetzung ihrer Verwaltungen werden durch Provinzialverordnung nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften geregelt, soweit durch Gesetz oder kraft Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
- Die Verordnungsbefugnisse und andere Zuständigkeiten der Wasserverbandsverwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz.
- Die Aufsicht über diese Verwaltungen durch die Provinz und die sonstige Aufsicht regelt das Gesetz. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.
134: Andere öffentliche Einrichtungen
- Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können öffentliche Berufs- und Gewerbeverbände und andere öffentliche Körperschaften gegründet und aufgelöst werden.
- Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können ihren Verwaltungen Verordnungsbefugnisse übertragen werden.
- Das Gesetz regelt die Aufsicht über diese Verwaltungen. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.
135: Gemeinsame Vereinbarungen
Das Gesetz enthält Vorschriften zur Regelung von Angelegenheiten, an denen zwei oder mehrere öffentliche Körperschaften beteiligt sind. Dabei kann die Gründung einer neuen öffentlichen Körperschaft vorgesehen sein; in diesem Fall gilt Artikel 134 Absatz 2 und 3.
136: Streitbeilegung für öffentliche Einrichtungen
Über Streitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften wird durch königlichen Erlass entschieden, es sei denn, sie fallen in die Zuständigkeit der richterlichen Gewalt oder die diesbezügliche Entscheidung ist durch Gesetz Dritten übertragen worden.