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Kapitel 4: Staatsrat, Allgemeine Rechnungskammer, Nationaler Ombudsman und ständige Beratungsgremien

Inhoud

73: Aufgaben des Staatsrats

  1. Der Staatsrat oder eine Abteilung des Staatsrats wird zu Gesetzesvorlagen und Entwürfen von Rechtsverordnungen sowie zu Vorschlägen zur Zustimmung zu Verträgen seitens der Generalstaaten gehört. In durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben.
  2. Dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats obliegt die Untersuchung der Verwaltungsstreitigkeiten, über die durch königlichen Erlass entschieden wird; der Staatsrat beziehungsweise seine Abteilung empfiehlt eine Entscheidung.
  3. Durch Gesetz kann die Entscheidung in Verwaltungsstreitigkeiten dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats übertragen werden.

74: Mitgliedschaft im Staatsrat

  1. Der König ist Vorsitzender des Staatsrats. Der mutmaßliche Nachfolger des Königs hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von Rechts wegen Sitz im Staatsrat. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können andere Mitglieder des Königshauses Sitz im Staatsrat erhalten.
  2. Die Mitglieder des Staatsrats werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit ernannt.
  3. Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
  4. In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Staatsrat suspendiert oder entlassen werden.
  5. Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.

75: Gesetzliche Bestimmungen des Staatsrats

  1. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Staatsrats regelt das Gesetz.
  2. Durch Gesetz können dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats auch andere Aufgaben übertragen werden.

76: Aufgabe des Rechnungshofs

Der Allgemeinen Rechnungskammer obliegt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches.

77: Mitgliedschaft im Rechnungshof

  1. Die Mitglieder der Allgemeinen Rechnungskammer werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.
  2. Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
  3. In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Hohen Rat suspendiert oder entlassen werden.
  4. Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.

78: Gesetzliche Bestimmungen des Rechnungshofs

  1. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Allgemeinen Rechnungskammer regelt das Gesetz.
  2. Durch Gesetz können der Allgemeinen Rechnungskammer auch andere Aufgaben übertragen werden.

78a: Nationaler Ombudsmann

  1. Der Nationale Ombudsmann untersucht auf Antrag oder aus eigener Initiative die Handlungen von Verwaltungsorganen des Reichs und die Handlungen anderer durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneter Verwaltungsorgane.
  2. Der Nationale Ombudsmann und ein stellvertretender Ombudsmann werden für eine durch Gesetz festzusetzende Frist von der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt. Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen. In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie von der Zweiten Kammer der Generalstaaten suspendiert oder entlassen werden. Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.
  3. Das Gesetz regelt die Zuständigkeit und Arbeitsweise des Nationalen Ombudsmanns.
  4. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können dem Nationalen Ombudsmann auch andere Aufgaben übertragen werden.

79: Ständige Beiräte

  1. Ständige Beratungsgremien auf dem Gebiet der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung werden durch Gesetz oder kraft Gesetzes eingesetzt.
  2. Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Gremien regelt das Gesetz.
  3. Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können diesen Gremien auch andere als beratende Aufgaben übertragen werden.

80: Offenlegung von Meinungen

  1. Die Gutachten der in diesem Kapitel bezeichneten Gremien werden nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften veröffentlicht.
  2. Gutachten zu Gesetzesvorlagen, die vom König oder in seinem Auftrageingebracht werden, werden außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmen den Generalstaaten vorgelegt.