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Artikel 24: Erbmonarchie

Artikel 24

Die Königswürde geht durch Erbfolge auf die gesetzlichen Nachfolger König Wilhelms I., Prinz von Oranien-Nassau, über.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Das Haus Oranien-Nassau ist unser Königshaus.