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Artikel 23: Öffentlicher und privater Unterricht

Artikel 23
  1. Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.
  2. Die Erteilung von Unterricht ist frei, vorbehaltlich der behördlichen Aufsicht und, was die im Gesetz bezeichneten Unterrichtsarten betrifft, vorbehaltlich der Prüfung der Befähigung und der sittlichen Eignung der Lehrkräfte. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
  3. Der öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.
  4. In jeder Gemeinde und in jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des Artikels 132a sorgen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dafür, dass an einer ausreichenden Anzahl öffentlicher Schulen genügend allgemein bildender Grundschulunterricht erteilt wird. Nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, sofern die Gelegenheit geboten wird, an dieser Art von Unterricht teilzunehmen.
  5. Die Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz geregelt; soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.
  6. Diese Anforderungen werden für den allgemein bildenden Grundschulunterricht so geregelt, dass die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte zu gewährleisten.
  7. Der private allgemein bildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemein bildenden Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
  8. Die Regierung unterrichtet die Generalstaaten alljährlich über die Lage im Bildungsbereich.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Regierung trägt Sorge für das Bildungswesen. Unterricht darf frei erteilt werden, unterliegt jedoch staatlicher Aufsicht. Das Gesetz regelt diese Aufsicht und die verschiedenen Unterrichtsformen. Dabei muss der Gesetzgeber die Religion oder Weltanschauung jedes Einzelnen achten.

In jeder Gemeinde oder von jeder Gemeinde aus muss der Besuch einer öffentlichen Grundschule möglich sein. Ausnahmsweise kann der Unterricht auch an einer nicht öffentlichen Schule stattfinden, etwa wenn private und öffentliche Schulen zusammenarbeiten.

Dieser Artikel sichert auch den privaten Unterricht. Er schützt dessen Freiheit der religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung und sieht eine gleichwertige öffentliche Finanzierung des öffentlichen und privaten Unterrichts vor. Die Anforderungen an beide Schulformen müssen gesetzlich festgelegt werden.

Die Regierung muss die Generalstaaten jährlich über die Lage im Bildungswesen unterrichten.

Für die verschiedenen Unterrichtsformen gibt es umfangreiche gesetzliche Regelungen, darunter das Grundschulgesetz, das Sekundarschulgesetz, das Gesetz über Hochschulbildung und Forschung sowie das Studienfinanzierungsgesetz 2000. Ein weiteres Gesetz regelt die Schulaufsicht.