Artikel 34: Vormundschaft des minderjährigen Königs
Das Gesetz regelt die elterliche Gewalt und die Vormundschaft über den minderjährigen König und die Aufsicht über die elterliche Gewalt und die Vormundschaft. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das Gesetz regelt die Vormundschaft für den minderjährigen König. Es legt nicht nur fest, wer die elterliche Sorge oder Vormundschaft über den minderjährigen König innehat, sondern auch, wer diese beaufsichtigt. Die Erste und Zweite Kammer tagen gemeinsam und entscheiden in einer gemeinsamen Sitzung über diesen Gesetzentwurf.