Artikel 35: Unfähigkeit zur Ausübung königlicher Autorität
- Wenn der Ministerrat der Auffassung ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben, teilt er dies unter Vorlage der hierzu vom Staatsrat erbetenen Empfehlung den Generalstaaten mit, die daraufhin zu einer Vollversammlung zusammentreten.
- Teilen die Generalstaaten diese Auffassung, dann erklären sie, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben. Diese Erklärung wird auf Anordnung des Vorsitzenden der Versammlung bekannt gegeben und wird sofort wirksam.
- Sobald der König wieder zur Ausübung seines Amtes imstande ist, wird dies durch Gesetz erklärt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung. Sofort nach Bekanntmachung dieses Gesetzes übt der König sein Amt wieder aus.
- Das Gesetz regelt erforderlichenfalls die Aufsicht über die Person des Königs, wenn erklärt worden ist, er sei außerstande, sein Amt auszuüben. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Ein König kann seine königliche Autorität nicht mehr ausüben. Beispiele hierfür sind körperliche oder geistige Gebrechen oder der Aufenthalt des Königs an einem Ort, an dem die Ausübung der königlichen Autorität nicht möglich ist. Der Ministerrat kann dann das Verfahren zur Feststellung der Amtsunfähigkeit des Königs einleiten:
- Der Ministerrat ersucht den Staatsrat um Rat.
- Der Ministerrat unterrichtet die Generalstaaten und übermittelt ihnen den Rat des Staatsrats.
- Die Generalstaaten berufen eine gemeinsame Sitzung ein.
- und erklären anschließend, sofern sie mit dem Ministerrat übereinstimmen, dass der König nicht mehr in der Lage ist, seine königliche Autorität auszuüben.
Ein Regent übt die königliche Autorität aus. Dies ist in Artikel 37 geregelt.
Sollte der König wieder in der Lage sein, seine königliche Autorität auszuüben, muss dies in einem Gesetz erklärt werden, das in einer gemeinsamen Sitzung beraten wird. Das Initiativrecht gilt, sodass die Generalstaaten dem König die königliche Autorität auch ohne Beteiligung des Ministerrats zurückgeben können. Der König kann auch selbst die Initiative ergreifen und vorübergehend auf seine königliche Autorität verzichten. Dies ist in Artikel 36 geregelt.