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Artikel 41: Einrichtung des Königshauses; Privatsphäre

Artikel 41

Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der König kann seinen eigenen Hofstaat einrichten. Das bedeutet, dass der König Anspruch auf einen privaten Bereich hat und beispielsweise die Organisation des Hofes selbst bestimmt.