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Artikel 40: Zulage für Mitglieder des königlichen Hauses; Steuerbefreiung

Artikel 40
  1. Der König erhält jährlich Zuwendungen zu Lasten des Reiches gemäß einer gesetzlichen Regelung. Dieses Gesetz bestimmt, welche anderen Mitglieder des Königshauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches erhalten und regelt diese Zuwendungen.
  2. Die den Mitgliedern des Königshauses gewährten Zuwendungen zu Lasten des Reiches sowie die für die Ausübung ihres Amtes verwendeten Vermögensbestandteile sind frei von Personensteuer. Ferner ist dasjenige, was der König oder sein mutmaßlicher Nachfolger gemäß Erbrecht oder durch Schenkung eines Mitglieds des Königshauses erhält, frei von Erbschaft-, Übertragung- und Schenkungsteuer. Weitere Steuerbefreiungen können durch Gesetz gewährt werden.
  3. Für die Annahme der Vorlagen von in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gesetzen durch die Kammern der Generalstaaten ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ein Gesetz legt fest:

  • die Höhe der dem König zustehenden Zulage
  • welche anderen Mitglieder des Königshauses eine Zulage erhalten
  • und die Höhe dieser Zulage.

Diese Zulagen sind steuerfrei. Mitglieder des Königshauses genießen darüber hinaus auch in anderen Bereichen Steuervorteile. Diese Regelung ist notwendig, da sich private Ausgaben und Ausgaben im Rahmen der Ausübung der (zukünftigen) Monarchie nur schwer unterscheiden lassen.

Die entsprechenden Gesetzesvorschläge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.