Artikel 104: Steuern
Artikel 104
Reichssteuern werden kraft eines Gesetzes erhoben. Andere Reichsabgaben werden durch Gesetz geregelt.
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Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Steuern und sonstige Abgaben müssen stets eine Rechtsgrundlage haben.