Abschnitt 2: Sonstige Bestimmungen
Inhoud
90: Internationale Rechtsordnung
Die Regierung fördert die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung.
91: Genehmigung von Verträgen
- Ohne vorherige Zustimmung durch die Generalstaaten ist das Königreich nicht an Verträge gebunden und werden Verträge nicht gekündigt. Die Fälle, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, bezeichnet das Gesetz.
- Durch Gesetz wird bestimmt, in welcher Weise die Zustimmung erteilt wird. Das Gesetz kann eine stillschweigende Zustimmung vorsehen.
- Enthält ein Vertrag Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen beziehungsweise eine solche Abweichung erforderlich machen, können die Kammern ihre Zustimmung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilen.
92: Macht internationaler Organisationen
Durch Vertrag oder kraft eines Vertrags können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 91 Absatz 3.
93: Rechtskraft internationaler Verträge
Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemein verbindlich sein können, haben Verbindlichkeit nach ihrer Veröffentlichung.
94: Vorrang der internationalen Rechtsordnung vor nationalem Recht
Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemein verbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist.
95: Veröffentlichung von Verträgen
Die Veröffentlichung von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen regelt das Gesetz.
96: Kriegserklärung
- Nur nach vorheriger Zustimmung der Generalstaaten kann erklärt werden, dass sich das Königreich im Krieg befindet.
- Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sich infolge eines faktisch bereits bestehenden Kriegszustands Beratungen mit den Generalstaaten als nicht möglich erwiesen haben.
- Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
- Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für eine Erklärung zur Beendigung eines Krieges.
97: Streitkräfte
- Zum Zwecke der Verteidigung und des Schutzes der Interessen des Königreichs wie auch zur Aufrechterhaltung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.
- Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.
98: Zusammensetzung der Streitkräfte; Militärdienst
- Die Streitkräfte setzen sich aus Freiwilligen zusammen. Den Streitkräften können auch Wehrpflichtige angehören.
- Das Gesetz regelt die Wehrpflicht und die Befugnis zur Zurückstellung vom Wehrdienst.
99: Befreiung vom Militärdienst aufgrund schwerwiegender Gewissensgründe
Das Gesetz regelt die Befreiung vom Wehrdienst aufgrund ernsthafter Gewissensbedenken.
99a: Zivilschutz
Nach durch Gesetz festzustellenden Regeln können Pflichten für die Zivilverteidigung auferlegt werden.
100: Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung
- Die Regierung erteilt den Generalstaaten im Voraus Auskünfte über den Einsatz und die Bereitstellung der Streitkräfte zur Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung. Hierzu zählt das Erteilen von Auskünften im Voraus über den Einsatz oder die Bereitstellung der Streitkräfte für humanitäre Hilfsleistungen im Falle eines bewaffneten Konflikts.
- Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn zwingende Gründe der Erteilung von Auskünften im Voraus entgegenstehen. In diesem Fall werden Auskünfte schnellstmöglich erteilt.
103: Ausnahmezustände; Notstandsgesetze; Kriegsstrafrecht
- Es wird durch Gesetz bestimmt, in welchen Fällen zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit durch königlichen Erlass ein durch Gesetz als solcher zu bezeichnender Ausnahmezustand erklärt werden kann; das Gesetz regelt die Folgen.
- Dabei kann von den Verfassungsbestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungsorgane der Provinzen, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne des Artikels 132a und Wasserverbände, von den Grundrechten nach Artikel 6, soweit es um die Ausübung des in jenem Artikel beschriebenen Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen geht, nach Artikel 7, 8, 9, 12 Absatz 2 und 3, 13 sowie von Artikel 113 Absatz 1 und 3 abgewichen werden.
- Unmittelbar nach der Erklärung des Ausnahmezustands und im Weiteren immer dann - solange der Ausnahmezustand nicht durch königlichen Erlass aufgehoben worden ist -, wenn sie es für notwendig erachten, entscheiden die Generalstaaten über seine Fortdauer und beraten und beschließen darüber in einer Vollversammlung.
104: Steuern
Reichssteuern werden kraft eines Gesetzes erhoben. Andere Reichsabgaben werden durch Gesetz geregelt.
105: Haushalt; Haushaltsbefugnis; Rechnungslegung; Rechenschaftspflicht
- Der Reichshaushalt wird durch Gesetz festgestellt.
- Jedes Jahr werden Vorlagen für allgemeine Haushaltsgesetze vom König oder in seinem Au ftrag zu dem in Artikel 65 bezeichneten Zeitpunkt ei ngebracht.
- Den Generalstaaten wird über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Rechenschaft abgelegt. Die von der Allgemeinen Rechnungskammer gebilligte Haushaltsrechnun g wird den Generalstaaten vorgelegt.
- Das Gesetz enthält Vorschriften über die Verwaltung der Reichsfinanzen.
106: Währungssystem
Das Währungssystem ist durch Gesetz geregelt.
107: Kodifizierung; Verwaltungsrecht
1 . Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht sind in allgemeinen Gesetzbüchern geregelt; bestimmte Gegenstände können in gesonderten Gesetzen geregelt werden.
2 . Das Gesetz enthält allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschriften.
109: Beamtenrecht
Die Rechtsstellung der Beamten ist durch Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält gleichzeitig Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Mitbestimmung der Beamten.
110: Transparenz in der Regierung
Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften her.
111: Ritterorden
Ritterorden werden durch Gesetz gestiftet.