Artikel 110: Transparenz in der Regierung
Artikel 110
Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften her.
In andere talen:
Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die gesamte Regierung muss bei der Ausübung ihrer verschiedenen Aufgaben Transparenz wahren. Wie dies geschehen soll, muss in einem Gesetz festgelegt werden. Dies betrifft das Gesetz über den öffentlichen Zugang.