Artikel 141: Veröffentlichung des Textes der überarbeiteten Verfassung
Artikel 141
Der Wortlaut der geänderten Verfassung wird durch königlichen Erlass verkündet; dabei können Kapitel, Paragraphen und Artikel umnummeriert und Verweise entsprechend geändert werden.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Zusätzlich zu den einzelnen Änderungsgesetzen wird bei jeder Verfassungsrevision der gesamte Text der überarbeiteten Verfassung per königlichem Dekret neu veröffentlicht.