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Artikel 3: Gleicher Zugang zum öffentlichen Dienst

Artikel 3

Alle Niederländer haben gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Dieser Artikel besagt, dass niederländische Staatsangehörige grundsätzlich im öffentlichen Dienst arbeiten können, sofern sie die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllen.