Artikel 2: Niederländische Staatsangehörigkeit; Ausländer; Auslieferung; Recht auf Ausreise
- Die niederländische Staatsangehörigkeit wird durch Gesetz geregelt.
- Die Zulassung und Ausweisung von Ausländern wird durch Gesetz geregelt.
- Eine Auslieferung kann nur aufgrund eines Vertrages erfolgen. Weitere Vorschriften über die Auslieferung werden durch Gesetz erlassen.
- Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen, außer in den durch Gesetz bezeichneten Fällen.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das Gesetz regelt, wer die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. Es legt auch fest, wie die Einreise und Ausweisung von Ausländern geregelt ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz und im Ausländergesetz 2000 sowie den darauf basierenden Verordnungen.
Die Auslieferung von Ausländern und niederländischen Staatsangehörigen in andere Länder ist nur möglich, wenn die Niederlande mit dem betreffenden Land ein Auslieferungsabkommen geschlossen haben.
Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen. Ausnahmen hiervon sind nur durch Gesetz möglich. Dies ist vor allem im Passgesetz geregelt.