Artikel 4: Wahlrecht
Alle Niederländer haben gleichermaßen das Recht, die Mitglieder allgemeiner Vertretungsorgane zu wählen und sich zum Mitglied dieser Organe wählen zu lassen, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Grundsätzlich haben alle niederländischen Staatsangehörigen das Recht, die Mitglieder eines Vertretungsorgans zu wählen und selbst in ein solches Organ gewählt zu werden. Die wichtigsten Vertretungsorgane sind die beiden Kammern der Generalstaaten, die Provinzparlamente sowie die Gemeinde- und Bezirksräte.
Das Wort „gleichermaßen“ bezeichnet den Grundsatz „eine Person, eine Stimme“.
Dieser Artikel ermöglicht es dem Gesetzgeber, das Wahlrecht einzuschränken und Ausnahmen vorzusehen. Dazu gehören die Regeln für die Wahl der Ersten Kammer. Ihre Mitglieder werden nicht unmittelbar, sondern von den Provinzparlamenten gewählt.
Das Wahlrecht ist im Wahlgesetz geregelt.