Direkt zum Inhalt


Artikel 38: Ausübung der königlichen Autorität durch den Staatsrat

Artikel 38

Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.

In andere talen:

English

The royal prerogative shall be exercised by the Council of State until such time as alternative provision is made for the exercise of such power.

Français

Tant qu'il n'a pas été pourvu à l'exercice de l'autorité royale, celle-ci est exercée par le Conseil dÉtat.

Deutsch

Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.

Español

Mientras no traya nadie que ejerza la autoridad real, ésta se ejercerá por el Consejo de Estado.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Kann die königliche Autorität weder vom König noch von einem Regenten ausgeübt werden, so übt der Staatsrat die königliche Autorität aus.