Artikel 76: Aufgabe des Rechnungshofs
Artikel 76
Der Allgemeinen Rechnungskammer obliegt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der niederländische Rechnungshof prüft die Einnahmen und Ausgaben der Zentralregierung (des Staates). Dies führt unter anderem zur Genehmigung der Staatsrechnung. Dies ist in Artikel 105 der Verfassung festgelegt.