Artikel 77: Mitgliedschaft im Rechnungshof
- Die Mitglieder der Allgemeinen Rechnungskammer werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.
- Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
- In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Hohen Rat suspendiert oder entlassen werden.
- Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.
In andere talen:
English
- The members of the Court of Audit shall be appointed for life by Royal Decree from a list of three persons per vacancy drawn up by the Lower House of the States General.
- They shall cease to be members on resignation or on attaining an age to be determined by Act of Parliament.
- They may be suspended or dismissed from membership by the Supreme Court in cases to be laid down by Act of Parliament.
- Their legal status shall in other respects be regulated by Act of Parliament.
Français
- Les membres de la Cour des comptes sont nommés à vie par décret royal sur une liste de trois personnes établie par la Seconde Chambre des États généraux.
- Il est mis fin à leurs fonctions sur leur demande et lorsqu'ils atteignent un âge à fixer par la loi.
- Ils peuvent être suspendus ou destitués par la Cour suprême dans les cas spécifiés par la loi.
- Leur statut est réglé pour le surplus par la loi.
Deutsch
- Die Mitglieder der Allgemeinen Rechnungskammer werden durch königlichen Erlass auf Lebenszeit auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.
- Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.
- In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Hohen Rat suspendiert oder entlassen werden.
- Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.
Español
- Los miembros de la Sala General de Cuentas son nombrados de por vida por real decreto de una terna propuesta por la Segunda Cámara de los Estados Generales.
- Cesarán en sus funciones a petición propia o al cumplir la edad que la ley establezca.
- En los casos previstos por la ley podrán ser suspendidos o separados por el Tribunal Supremo.
- La ley regulará los demás aspectos de su estatuto.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Mitglieder des Rechnungshofs werden von der Regierung per königlichem Dekret ernannt. Sie müssen jedoch aus drei vom Repräsentantenhaus vorgeschlagenen Personen auswählen. Die Mitglieder des Rechnungshofs können nur abberufen werden:
- auf eigenen Antrag
- mit Erreichen eines gesetzlich festgelegten Alters (70 Jahre, Artikel 73 des Haushaltsgesetzes)
- durch den Obersten Gerichtshof in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen (Artikel 74 des Haushaltsgesetzes).
Der Oberste Gerichtshof kann ein Mitglied in gesetzlich festgelegten Fällen ebenfalls suspendieren.
Die Rechtsstellung der Mitglieder des Rechnungshofs entspricht weitgehend der Rechtsstellung von Richtern. Dies gewährleistet die Unabhängigkeit des Rechnungshofs.