Artikel 120: Verfassungsprüfung
Artikel 120
Der Richter beurteilt nicht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der Richter darf weder beurteilen, ob ein Gesetz inhaltlich gegen die Verfassung verstößt, noch darf er untersuchen, ob ein Gesetz oder ein Vertrag in Übereinstimmung mit der Verfassung erlassen wurde.