Artikel 121: Öffentlicher Charakter der Anhörung; Begründung der Urteile
Artikel 121
Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und für jedermann zugänglich, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Richter verkündet das Urteil stets öffentlich. Dabei muss er auch begründen, warum und auf welcher Grundlage er diese Entscheidung getroffen hat.
Dies ist im Justizorganisationsgesetz näher geregelt.