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Artikel 121: Öffentlicher Charakter der Anhörung; Begründung der Urteile

Artikel 121

Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

In andere talen:

English

Except in cases laid down by Act of Parliament, trials shall be held in public and judgments shall specify the grounds on which they are based. Judgments shall be pronounced in public.

Français

Exception faite des cas prévus par la loi, les audiences ont lieu en public e les jugements sont motivés. Le prononcé du ugement se fait en public.

Deutsch

Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Español

Con excepción de los casos dispuestos por la ley, las audiencias serán públicas y los fallos serán motivados. Las sentencias se pronunciarán en audiencia pública.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und für jedermann zugänglich, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Richter verkündet das Urteil stets öffentlich. Dabei muss er auch begründen, warum und auf welcher Grundlage er diese Entscheidung getroffen hat.

Dies ist im Justizorganisationsgesetz näher geregelt.