Artikel 126: Offizielle Anweisungen des königlichen Kommissars
Artikel 126
Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass dem Kommissar des Königs die Ausführung von Weisungen der Regierung obliegt.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Nur ein Gesetz kann festlegen, dass die Regierung dem Kommissar des Königs (oder der Königin) eine bestimmte Aufgabe zuweisen kann. Dazu gehören beispielsweise:
- Besuche in Gemeinden seiner Provinz
- die Koordinierung der Katastrophenschutzmaßnahmen
- Befugnisse in Wiederernennungs- und Abberufungsverfahren für Bürgermeister