Artikel 127: Verabschiedung von Vorschriften
Artikel 127
Die Provinzialstaaten und der Gemeinderat erlassen außer in durch Gesetz oder von ihnen kraft Gesetzes zu bezeichnenden Ausnahmefällen die Provinzial- beziehungsweise Gemeindeverordnungen.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der Provinzrat und der Gemeinderat erlassen Provinz- und Gemeindeverordnungen, das Gesetz kann jedoch Ausnahmen enthalten.