Artikel 128: Übertragung von Befugnissen an andere Organe
Artikel 128
Außer in den in Artikel 123 bezeichneten Fällen kann die Übertragung von Befugnissen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 auf andere als die in Artikel 125 genannten Organe nur von den Provinzialstaaten beziehungsweise vom Gemeinderat vorgenommen werden.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Befugnisse von Provinzen und Gemeinden können nicht per Gesetz übertragen werden, außer bei der Auflösung oder Neueinrichtung der Provinz- und Gemeindeverwaltung oder bei einer Gebietsreform.
Dies bedeutet beispielsweise, dass nur eine Gemeinde über innergemeindeliche Dezentralisierungen wie die Einrichtung von Untergemeinderäten oder Stadtteilräten entscheiden kann.