Artikel 130: Wahlrecht für Ausländer
Das Gesetz kann das Recht, Mitglieder des Gemeinderats zu wählen, und das Recht, Mitglied des Gemeinderats zu sein, Landesansässigen zuerkennen, die keine Niederländer sind, sofern sie zumindest die Voraussetzungen erfüllen, die für Landesansässige gelten, die Niederländer sind.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Ein Gesetz kann festlegen, dass Einwohner, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, ein aktives und passives Wahlrecht für den Gemeinderat haben. Dies gilt nur für diejenigen, die die Voraussetzungen für niederländische Einwohner erfüllen.
Zur Umsetzung dieser Regelung wurde 1985 das Wahlgesetz geändert. Das aktive und passive Wahlrecht für Bürger der Europäischen Union bei Kommunalwahlen basiert zudem auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.