Artikel 30: Ernennung eines Thronfolgers
- Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Nach Einbringung der Vorlage werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in einer Vollversammlung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in einer Vollversammlung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernennen.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Wenn abzusehen ist, dass der König bei seinem Tod keinen Nachfolger hinterlassen wird, oder wenn er tatsächlich ohne Nachfolger stirbt, ernennen die Generalstaaten in einer gemeinsamen Sitzung einen König. Das Verfahren ist wie folgt:
- Ist das Fehlen eines Nachfolgers absehbar, bringt die Regierung einen Gesetzentwurf ein. Danach werden beide Kammern aufgelöst. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Parlaments ist ausgeschlossen.
- Steht beim Tod des Königs kein Nachfolger zur Verfügung, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach seinem Tod zusammen, um über die Ernennung eines Nachfolgers zu entscheiden; dafür ist nicht zwingend ein Gesetz erforderlich.
In beiden Fällen entscheiden die neuen Kammern mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Durch die Auflösung der Kammern und Neuwahlen werden auch die Wähler an der Ernennung beteiligt. In beiden Fällen wird ein neuer König mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernannt.