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Artikel 31: Thronfolger zum König ernannt

Artikel 31
  1. Die Nachfolge eines ernannten Königs kann kraft Erbfolge nur von seinen gesetzlichen Nachkommen angetreten werden.
  2. Die Bestimmungen über die Erbfolge und Absatz 1 dieses Artikels gelten entsprechend für einen ernannten Nachfolger, solange er noch nicht König ist.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Nur die legitimen Nachkommen eines ernannten Königs oder ernannten Nachfolgers sind zur Thronfolge berechtigt, also nicht der Bruder oder die Schwester des ernannten Königs oder ernannten Nachfolgers.