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Artikel 56: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Generalstaaten

Artikel 56

Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muss niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

In andere talen:

English

To be eligible for membership of the States General, a person must be a Dutch national, must have attained the age of eighteen years and must not have been disqualified from voting.

Français

Pour pouvoir être membre des États généraux, il faut être néerlandais, avoir atteint l'âge de dix-huit ans et ne pas être privé du droit de vote.

Deutsch

Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muss niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Español

Para ser miembro de los Estados Generales se necesita ser holandés, haber cumplido los dieciocho años de edad, y no estar excluido del derecho de sufragio.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Niederländische Staatsbürger, die achtzehn Jahre oder älter sind und über ein aktives Wahlrecht verfügen, können in das Repräsentantenhaus und den Senat gewählt werden.