Artikel 56: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Generalstaaten
Artikel 56
Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muss niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Niederländische Staatsbürger, die achtzehn Jahre oder älter sind und über ein aktives Wahlrecht verfügen, können in das Repräsentantenhaus und den Senat gewählt werden.