Abschnitt 1: Struktur und Zusammensetzung
Inhoud
50: Vertretungsorgan
Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.
51: Zweikamerasystem
- Die Generalstaaten bestehen aus der Zweiten Kammer und der Ersten Kammer.
- Die Zweite Kammer hat einhundertfünfzig Mitglieder.
- Die Erste Kammer hat fünfundsiebzig Mitglieder.
- Bei einer Vollversammlung werden die Kammern als Einheit betrachtet.
52: Amtszeit der Ersten und Zweiten Kammer
- Die Wahlperiode beider Kammern dauert vier Jahre.
- Wenn für die Provinzialstaaten durch Gesetz eine andere Dauer der Wahlperiode als vier Jahre angesetzt wird, wird damit die Wahlperiode der Ersten Kammer entsprechend geändert.
53: Verhältniswahlrecht; geheime Wahl
- Die Mitglieder beider Kammern werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrecht innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.
- Die Wahlen sind geheim.
54: Wahl zum Repräsentantenhaus; Ausschluss vom Wahlrecht
- Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in Bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind.
- Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde;
55: Senatswahl
- Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten und den Mitgliedern der Wahlgremien im Sinne des Absatzes 2 und des Artikels 132a Absatz 3 gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt.
- Für Niederländer, die keine Landesansässigen sind und die Voraussetzungen für die Wahl zur Zweiten Kammer der Generalstaaten erfüllen, finden Wahlen zu einem Wahlgremium für die Erste Kammer statt. Die Mitglieder dieses Wahlgremiums werden in unmittelbarer Wahl von diesen Niederländern gewählt. Für die Mitgliedschaft gelten dieselben Voraussetzungen. Artikel 129 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
56: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Generalstaaten
Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muss niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
57: Unvereinbarkeiten von Mitgliedern des Parlaments
- Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
- Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht gleichzeitig Minister Staatssekretär, Mitglied des Staatsrats, Mitglied der Allgemeinen Ombudsmann mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat sein.
- Gleichwohl kann ein Minister oder Staatssekretär, der sein Amt zur Verfügung gestellt hat, gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein, bis über die Zurverfügungstellung entschieden worden ist.
- Das Gesetz kann bestimmen, dass andere öffentliche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden können.
57a: Vorübergehende Vertretung eines Mitglieds der Generalstaaten aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Krankheit
Die vorübergehende Vertretung eines Mitglieds der Generalstaaten wegen Schwangerschaft oder Entbindung sowie wegen Krankheit regelt das Gesetz.
58: Anmeldeinformationen
Jede Kammer prüft die Vollmachten ihrer neu ernannten Mitglieder und entscheidet unter Berücksichtigung der durch Gesetz festzustellenden Regeln über Streitigkeiten, die in Bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen.
59: Gesetzliche Regelung des Wahlrechts, Wahlen
Alles Weitere über das Wahlrecht und die Wahlen wird durch Gesetz geregelt.
60: Amtseinführung der Mitglieder des Parlaments
Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Mitglieder der Kammern bei ihrem Amtsantritt in der Versammlung einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.
61: Sprecher der Parlamentskammern, Beamte
- Jede der beiden Kammern ernennt aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
- Jede der beiden Kammern ernennt einen Schrift führer. Der Schrift führer und die übrigen Beamten der Kammern können nicht gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein.
62: Vorsitz der gemeinsamen Sitzung
Der Präsident der Ersten Kammer leitet die Vollversammlung.
63: Finanzielle Vorkehrungen für Mitglieder des Parlaments
Finanzielle Zuwendungen zugunsten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Generalstaaten und ihren Hinterbliebenen werden durch Gesetz geregelt. Die Kammern können eine diesbezügliche Gesetzesvorlage nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen annehmen.
64: Auflösung der Kammern
- Jede der beiden Kammern kann durch königlichen Erlass aufgelöst werden.
- Der Erlass zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.
- Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.
- Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen wäre.