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Artikel 55: Senatswahl

Artikel 55
  1. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten und den Mitgliedern der Wahlgremien im Sinne des Absatzes 2 und des Artikels 132a Absatz 3 gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt.
  2. Für Niederländer, die keine Landesansässigen sind und die Voraussetzungen für die Wahl zur Zweiten Kammer der Generalstaaten erfüllen, finden Wahlen zu einem Wahlgremium für die Erste Kammer statt. Die Mitglieder dieses Wahlgremiums werden in unmittelbarer Wahl von diesen Niederländern gewählt. Für die Mitgliedschaft gelten dieselben Voraussetzungen. Artikel 129 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

In andere talen:

English

  1. The members of the Upper House shall be chosen by the members of the provincial councils and the members of the electoral colleges as referred to in paragraph 2 and in Article 132a, paragraph 3. The election shall take place not more than three months after the election of the members of the provincial councils except in the event of the dissolution of the House.
  2. For Dutch nationals who are not resident in the Netherlands and who satisfy the requirements laid down for elections to the Lower House of the States General, elections shall be held for an electoral college for the Upper House. The members of this electoral college shall be directly elected by these Dutch nationals. The same conditions apply to membership. Article 129, paragraphs 2 to 6 shall apply mutatis mutandis.’

Français

  1. Les sénateurs sont élus par les membres des États provinciaux et ceux des collèges électoraux visés au paragraphe 2 et à l’article 132a, paragraphe 3. L’élection a lieu, sauf en cas de dissolution de la Chambre, dans les trois mois suivant l’élection des membres des États provinciaux.
  2. Des élections visant à constituer un collège électoral de la Première Chambre sont organisées pour les Néerlandais non résidents qui satisfont aux conditions applicables à l’élection de la Seconde Chambre. Les membres de ce collège électoral sont élus directement par ces Néerlandais. L’éligibilité est soumise aux mêmes conditions. L’article 129, paragraphes 2 à 6, s’applique par analogie.

Deutsch

  1. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten und den Mitgliedern der Wahlgremien im Sinne des Absatzes 2 und des Artikels 132a Absatz 3 gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt.
  2. Für Niederländer, die keine Landesansässigen sind und die Voraussetzungen für die Wahl zur Zweiten Kammer der Generalstaaten erfüllen, finden Wahlen zu einem Wahlgremium für die Erste Kammer statt. Die Mitglieder dieses Wahlgremiums werden in unmittelbarer Wahl von diesen Niederländern gewählt. Für die Mitgliedschaft gelten dieselben Voraussetzungen. Artikel 129 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

Español

  1. Los miembros de la Primera Cámara son elegidos por los miembros de los Estados Provinciales y los miembros de los colegios electorales como los mencionados en el artículo 132a, apartado tercero. La elección tendrá lugar, salvo en caso de disolución de la Cámara, dentro de los tres meses siguientes a la elección de los miembros de los Estados Provinciales.
  2. Se celebrarán elecciones para un colegio electoral para la Primera Cámara, en beneficio de los neerlandeses que no sean residentes en los Países Bajos y que cumplan los requisitos vigentes para la elección de la Segunda Cámara de los Estados Generales. Los miembros de dicho colegio electoral serán elegidos directamente por esos neerlandeses. A la pertenencia al colegio se le aplican los mismos requisitos. Se aplicará por analogía el artículo 129, apartados segundo a sexto.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der Senat wird gewählt:

  • von den Mitgliedern der Provinzräte
  • für die Inseln der Karibischen Niederlande, die nicht als Provinzen gelten, von den Mitgliedern eines Wahlkollegiums
  • für wahlberechtigte im Ausland lebende Personen, die auch zur Wahl des Repräsentantenhauses berechtigt sind (Nichtansässige), ebenfalls durch ein Wahlkollegium (Absatz 2).

Die Wahl muss innerhalb von drei Monaten nach den Wahlen zu den Provinzräten stattfinden, außer im Falle der vorübergehenden Auflösung des Senats.

Die Amtszeit der Provinzräte beträgt vier Jahre, vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen (Artikel 129 Absatz 4). Macht der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird die Amtszeit des Senats an die längere oder kürzere Amtszeit der Provinzräte angepasst (Artikel 52 Absatz 2).

Wird die reguläre Amtszeit jedoch nur für eine oder wenige Provinzen, beispielsweise im Falle einer Provinzreform, geändert, ist weder eine Verlängerung noch eine Verkürzung der Amtszeit und somit auch keine Nachwahl des Senats erforderlich. Das Wahlrecht für den Senat ist im Wahlgesetz geregelt. Solange das Wahlkollegium für Nichtansässige nicht im Wahlgesetz geregelt ist, bleibt die Fassung dieses Artikels von 2017 in Kraft. Dies ist in Zusatzartikel VI geregelt. Der neue Artikel 55 tritt erst durch königlichen Erlass in Kraft, nachdem das Gesetz über das Wahlkollegium für Nichtansässige, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 410 vom 19. Oktober 2022, in Kraft getreten ist.