Artikel 62: Vorsitz der gemeinsamen Sitzung
Artikel 62
Der Präsident der Ersten Kammer leitet die Vollversammlung.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Wenn die beiden Kammern in gemeinsamer Sitzung zusammentreten, leitet der Präsident des Senats die Sitzung.