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Artikel 61: Sprecher der Parlamentskammern, Beamte

Artikel 61
  1. Jede der beiden Kammern ernennt aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
  2. Jede der beiden Kammern ernennt einen Schrift führer. Der Schrift führer und die übrigen Beamten der Kammern können nicht gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein.

In andere talen:

English

  1. Each House shall appoint a Speaker from among its members.
  2. Each House shall appoint a Clerk who, like the other officials of the two Houses, may not be a member of the States General.

Français

  1. Chacune des Chambres nomme un président parmi ses membres.
  2. Chacune des Chambres nomme un greffier. Celui-ci et les autres fonctionnaires des Chambres ne peuvent être membres des États généraux.

Deutsch

  1. Jede der beiden Kammern ernennt aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
  2. Jede der beiden Kammern ernennt einen Schrift führer. Der Schrift führer und die übrigen Beamten der Kammern können nicht gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein.

Español

  1. Cada una de las Cámaras nombra un Presidente de entre sus miembros.
  2. Cada una de las Cámaras nombra un Secretario. Ni éste, ni los demás funcionarios de las Cámaras podrán ser miembros de los Estados Generales simultáneamente.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Jede Kammer ernennt ihren eigenen Präsidenten. Die Verfassung legt die Amtszeit nicht fest, doch die von beiden Kammern gemäß Artikel 72 verabschiedete Geschäftsordnung sieht vor, dass sie einen Präsidenten bis zur nächsten Wahl ernennen. Das Ernennungsverfahren ist ebenfalls in der Geschäftsordnung geregelt.

Jede Kammer ernennt zudem einen Kanzler. Der Kanzler und die bei einer der Kammern angestellten Beamten dürfen nicht Mitglieder der Generalstände sein.