Artikel 63: Finanzielle Vorkehrungen für Mitglieder des Parlaments
Artikel 63
Finanzielle Zuwendungen zugunsten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Generalstaaten und ihren Hinterbliebenen werden durch Gesetz geregelt. Die Kammern können eine diesbezügliche Gesetzesvorlage nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen annehmen.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Bezüge von Parlamentsmitgliedern sind gesetzlich geregelt. Auch die Regelung ihrer Pensionen und der Hinterbliebenenleistungen ist gesetzlich festgelegt. Die beiden Kammern des Parlaments können ein solches Gesetz nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen verabschieden oder ändern.
Drei Gesetze sind in diesem Zusammenhang relevant:
- das Entschädigungsgesetz für Mitglieder des Repräsentantenhauses
- das Gesetz über die Zulagen für Mitglieder des Senats
- das allgemeine Pensions- und Leistungsgesetz für politische Amtsträger