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Artikel 64: Auflösung der Kammern

Artikel 64
  1. Jede der beiden Kammern kann durch königlichen Erlass aufgelöst werden.
  2. Der Erlass zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.
  3. Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.
  4. Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen wäre.

In andere talen:

English

  1. Each of the Houses may be dissolved by Royal Decree.
  2. A decree for dissolution shall also require new elections to be held for the House which has been dissolved and the newly elected House to meet within three months.
  3. The dissolution shall take effect on the day on which the newly elected House meets.
  4. The duration of a Lower House that meets following a dissolution shall be determined by Act of Parliament; the term may not exceed five years. The duration of an Upper House that meets following a dissolution shall end at the time at which the duration of the dissolved House would have ended.

Français

  1. Chacune des Chambres peut être dissoute par décret royal.
  2. Le décret portant dissolution ordonne également une nouvelle élection pour la Chambre dissoute, et la réunion de la Chambre nouvellement élue, dans les trois mois.
  3. La dissolution prend effet le jour de la réunion de la Chambre nouvellement élue.
  4. La loi fixe la durée des pouvoirs de la Seconde Chambre qui succède à celle qui a été dissoute ; cette durée ne peut excéder cinq ans. Les pouvoirs de la Première Chambre qui succède à celle qui a été dissoute prennent fin à la date où auraient pris fin les pouvoirs de cette dernière.

Deutsch

  1. Jede der beiden Kammern kann durch königlichen Erlass aufgelöst werden.
  2. Der Erlass zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.
  3. Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.
  4. Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen wäre.

Español

  1. Cada una de las Cámaras puede ser disuelta por real decreto.
  2. El decreto de disolución ordenará asimismo que se celebren nuevas elecciones para la Cámara disuelta y que se reúna la Cámara electa dentro de tres meses.
  3. La disolución entrará en vigor el día en que se reúna la nueva Cámara electa.
  4. La ley fijará el periodo de legislatura de una Segunda Cámara que entre en funciones tras una disolución, periodo que no podrá exceder los cinco años. El periodo de legislatura de una Primera Cámara que entre en funciones tras una disolución finalizará en la fecha en que habría debido finalizar el periodo de legislatura de la Cámara disuelta.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Regierung kann sowohl das Repräsentantenhaus als auch den Senat zwischenzeitlich auflösen und Neuwahlen ansetzen. Die Auflösung des Senats ist selten. Sie erfolgte nur im Jahr 1904. Nach einer Auflösung müssen stets Neuwahlen stattfinden.

Die Verfassung sieht vor, dass die Wahl einer neuen Kammer und deren erste Sitzung innerhalb von drei Monaten nach der Auflösung erfolgen müssen. Die ständige Verfügbarkeit einer Kammer ist gewährleistet, da die Auflösung erst mit dem Tag der ersten Sitzung der neu gewählten Kammer wirksam wird.

Für ein nach einer Auflösung gewähltes Repräsentantenhaus ist die Amtszeit gesetzlich festgelegt. Sie beträgt maximal fünf Jahre. Dies ermöglicht die Durchführung regulärer Neuwahlen zum gewünschten Zeitpunkt im März oder Mai, mehr als vier Jahre später, je nachdem, ob in diesem Jahr auch Kommunal- und/oder Provinzratswahlen stattfinden.

Bei einem nach einer Auflösung gewählten Senat bleibt die Amtszeit dieselbe wie die des aufgelösten Senats, da die Amtszeit des Senats an die der Provinzialräte gekoppelt ist.