Artikel 97: Streitkräfte
Artikel 97
- Zum Zwecke der Verteidigung und des Schutzes der Interessen des Königreichs wie auch zur Aufrechterhaltung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.
- Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.
In andere talen:
Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das Königreich verfügt über Streitkräfte. Die Regierung hat die oberste Befehlsgewalt über diese. Sie bestimmt daher, wo und wann die verschiedenen Teilstreitkräfte, wie Heer, Marine und Luftwaffe, eingesetzt werden. Die Streitkräfte haben folgende Aufgaben:
- Verteidigung des Königreichs
- Schutz der Interessen des Königreichs
- Wahrung und Förderung der internationalen Rechtsordnung