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Artikel 97: Streitkräfte

Artikel 97
  1. Zum Zwecke der Verteidigung und des Schutzes der Interessen des Königreichs wie auch zur Aufrechterhaltung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.
  2. Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.

In andere talen:

English

  1. There shall be armed forces for the defence and protection of the interests of the Kingdom, and in order to maintain and promote the international legal order.
  2. The Government shall have supreme authority over the armed forces.

Français

  1. Il existe des forces armées, pour la défense et la protection des intérêts du Royaume, ainsi que pour le maintien et la promotion de l'ordre juridique international.
  2. Les forces armées sont placées sous l'autorité suprême du Gouvernement.

Deutsch

  1. Zum Zwecke der Verteidigung und des Schutzes der Interessen des Königreichs wie auch zur Aufrechterhaltung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.
  2. Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Español

  1. Para defender y proteger los intereses del Reino, así como para mantener y fomentar el orden jurídico internacional, existirán unas Fuerzas Armadas.
  2. El Gobierno ejercerá el mando supremo de las Fuerzas Armadas.

Toelichting

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Das Königreich verfügt über Streitkräfte. Die Regierung hat die oberste Befehlsgewalt über diese. Sie bestimmt daher, wo und wann die verschiedenen Teilstreitkräfte, wie Heer, Marine und Luftwaffe, eingesetzt werden. Die Streitkräfte haben folgende Aufgaben:

  • Verteidigung des Königreichs
  • Schutz der Interessen des Königreichs
  • Wahrung und Förderung der internationalen Rechtsordnung