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Artikel 96: Kriegserklärung

Artikel 96
  1. Nur nach vorheriger Zustimmung der Generalstaaten kann erklärt werden, dass sich das Königreich im Krieg befindet.
  2. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sich infolge eines faktisch bereits bestehenden Kriegszustands Beratungen mit den Generalstaaten als nicht möglich erwiesen haben.
  3. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
  4. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für eine Erklärung zur Beendigung eines Krieges.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Regierung darf nur mit vorheriger Zustimmung der Generalstaaten erklären, dass sich das Königreich im Krieg befindet. Um zu verhindern, dass ein Haus für die Kriegserklärung stimmt, das andere jedoch nicht, ist ein Verfahren in einer gemeinsamen Sitzung vorgeschrieben.

Das Völkerrecht verbietet Angriffskriege. Die Charta der Vereinten Nationen erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen individuelle oder kollektive Selbstverteidigung. Außerdem kann der UN-Sicherheitsrat den Einsatz bewaffneter Gewalt im Rahmen von Kapitel VII der Charta autorisieren.

Die Zustimmung der Generalstaaten ist nicht erforderlich, wenn eine Konsultation mit den Generalstaaten aufgrund eines bereits laufenden Krieges nicht möglich ist. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der gemeinsamen Sitzung gilt auch für die Erklärung des Kriegsendes.