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Artikel 115: Verwaltungsbeschwerde

Artikel 115

In Bezug auf die in Artikel 112 Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.

In andere talen:

English

Appeal to a higher administrative authority shall be admissible in the case of the disputes referred to in Article 112, paragraph 2.

Français

Un recours administratif peut être ouvert pour les litiges visés à l'article 112, paragraphe 2.

Deutsch

In Bezug auf die in Artikel 112 Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.

Español

Podrá interponerse recurso administrativo con respecto a los conflictos a que se refiere el apartado segundo del artículo 112.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ist ein Bürger mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann und muss er sich an eine andere Verwaltungsbehörde wenden. Dies nennt man Widerspruchsverfahren.

Nach einem Widerspruchsverfahren ist in der Regel eine Klage vor Gericht möglich.