Artikel 115: Verwaltungsbeschwerde
Artikel 115
In Bezug auf die in Artikel 112 Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Ist ein Bürger mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann und muss er sich an eine andere Verwaltungsbehörde wenden. Dies nennt man Widerspruchsverfahren.
Nach einem Widerspruchsverfahren ist in der Regel eine Klage vor Gericht möglich.