Artikel 135: Gemeinsame Vereinbarungen
Artikel 135
Das Gesetz enthält Vorschriften zur Regelung von Angelegenheiten, an denen zwei oder mehrere öffentliche Körperschaften beteiligt sind. Dabei kann die Gründung einer neuen öffentlichen Körperschaft vorgesehen sein; in diesem Fall gilt Artikel 134 Absatz 2 und 3.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Kommunale und öffentliche Verwaltungen müssen mitunter zusammenarbeiten. Das Gesetz regelt dies. Gegebenenfalls kann eine neue öffentliche Einrichtung (Artikel 134) geschaffen werden.
Das Gesetz über gemeinsame Vereinbarungen enthält die wichtigsten Bestimmungen.