Artikel 138: Änderung unveränderter Bestimmungen
Bevor die in zweiter Lesung angenommenen Vorlagen zur Änderung der Verfassung vom König bestätigt werden, können durch Gesetz:
a) die angenommenen Vorlagen und die unveränderten Verfassungsbestimmungen soweit wie nötig aufeinander abgestimmt werden;
b) die Einteilung in Kapitel, Paragraphen und Artikel, deren Anordnung sowie die Überschriften geändert werden.
- Eine Gesetzesvorlage, die Bestimmungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a enthält, können die Kammern nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen annehmen.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Besteht eine Verfassungsrevision aus einer Reihe verschiedener Gesetzesvorschläge, kann die Ablehnung eines oder mehrerer Vorschläge dazu führen, dass die geänderten und unveränderten Bestimmungen der Verfassung nicht mehr korrekt aufeinander abgestimmt sind.
Bevor die Änderungen vom König ratifiziert wurden, können die geänderten und unveränderten Artikel in einem Gesetz zusammengeführt werden. Auch die Struktur der Verfassung kann per Gesetz geändert werden. Für solche Gesetze ist eine Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern erforderlich. Dies betrifft unter Umständen nur notwendige Änderungen technischer Natur.
Im Zuge der Verfassungsrevision von 1983 wurden vier solcher Änderungsgesetze verabschiedet.