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Artikel 137: Erste und zweite Lesung; Aufteilung der Anträge; Auflösung der Kammer

Artikel 137
  1. Durch ein Gesetz wird erklärt, dass eine Verfassungsänderung, wie sie darin vorgeschlagen ist, beraten werden soll.
  2. Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingereichten Vorschlags oder von sich aus die Vorlage eines solchen Gesetzes teilen.
  3. Die Zweite Kammer, die nach Verkündung des Gesetzes nach Absatz 1 gewählt wird, berät in zweiter Lesung die Änderungsvorlage nach Absatz 1. Fasst diese Zweite Kammer keinen Beschluss über die Vorlage, ist diese von Rechts wegen hinfällig. Sobald sie die Vorlage angenommen hat, berät die Erste Kammer diese in zweiter Lesung. Für die Annahme der Vorlage ist in beiden Kammern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingebrachten Vorschlags oder von sich aus mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine Änderungsvorlage teilen.

In andere talen:

English

  1. An Act of Parliament shall be passed stating that an amendment to the Constitution in the form proposed shall be considered.
  2. The Lower House may divide a Bill presented for this purpose into a number of separate Bills, either upon a proposal presented by or on behalf of the King or otherwise.
  3. The Lower House elected after the Act of Parliament referred to in the first paragraph has been published shall consider, at second reading, the Bill for the amendment of the Constitution as referred to in the first paragraph. If this Lower House does not decide on the Bill, the Bill will fall by operation of law. As soon as this Lower House has passed the Bill, the Upper House shall consider it at second reading. The Bill shall be passed by both Houses only if at least two-thirds of the votes cast are in favour.
  4. The Lower House may divide a Bill for the amendment of the Constitution into a number of separate Bills, either upon a proposal presented by or on behalf of the King or otherwise, if at least two-thirds of the votes cast are in favour.

Français

  1. La loi déclare qu'une modification de la Constitution, telle qu'elle la propose, sera prise en considération.
  2. La Seconde Chambre peut, en se fondant ou non sur un projet déposé à cet effet par le Roi ou en son nom, diviser en plusieurs projets le projet d'une telle loi.
  3. La Seconde Chambre élue après la publication de la loi visée au paragraphe 1 examine en seconde lecture le projet de modification visé au paragraphe 1. Si ladite Chambre ne statue pas sur le projet, celui-ci est abrogé de droit. Dès qu’il est adopté, la Première Chambre l’examine en seconde lecture. Les deux Chambres ne peuvent adopter le projet de modification qu’aux deux tiers au moins des voix exprimées.
  4. La Seconde Chambre peut, en se fondant ou non sur un projet déposé à cet effet par le Roi ou en son nom, et aux deux tiers au moins des voix exprimées, diviser en plusieurs projets un projet portant modification.

Deutsch

  1. Durch ein Gesetz wird erklärt, dass eine Verfassungsänderung, wie sie darin vorgeschlagen ist, beraten werden soll.
  2. Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingereichten Vorschlags oder von sich aus die Vorlage eines solchen Gesetzes teilen.
  3. Die Zweite Kammer, die nach Verkündung des Gesetzes nach Absatz 1 gewählt wird, berät in zweiter Lesung die Änderungsvorlage nach Absatz 1. Fasst diese Zweite Kammer keinen Beschluss über die Vorlage, ist diese von Rechts wegen hinfällig. Sobald sie die Vorlage angenommen hat, berät die Erste Kammer diese in zweiter Lesung. Für die Annahme der Vorlage ist in beiden Kammern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingebrachten Vorschlags oder von sich aus mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine Änderungsvorlage teilen.

Español

  1. Se declarará por ley que una modificación de la Constitución, tal como la misma ley la propone, será tomada en consideración.
  2. Un proyecto de tal ley podrá ser dividido por la Segunda Cámara, mediando o no propuesta presentada al efecto por el Rey o en su nombre.
  3. La Segunda Cámara que se elija después de que se publique la ley mencionada en el apartado primero deliberará en segunda lectura sobre el proyecto de modificación a que se refiere el apartado primero. Si esa Segunda Cámara no adopta ninguna resolución sobre el proyecto, este caducará automáticamente. Una vez haya sido aprobado, la Cámara Primera deliberará sobre el proyecto en cuestión en segunda lectura. Ambas cámaras únicamente podrán aprobar el proyecto de modificación con una mayoría de al menos dos tercios de los votos emitidos.
  4. La Segunda Cámara podrá, mediando o no propuesta presentada al efecto por el Rey o en su nombre, dividir un proyecto de modificación, con una mayoría de al menos dos tercios de los votos emitidos.

Inhoud

  1. Erläuterung
  2. Verfahren zur Verfassungsänderung
  3. Recht auf Aufteilung

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Verfahren zur Verfassungsänderung

Aufgrund der besonderen Natur der Verfassung ist das Verfahren zur Verfassungsänderung umfangreicher als das zur Änderung eines gewöhnlichen Gesetzes. Wie bei einer gewöhnlichen Gesetzesänderung erfolgt jedoch auch eine Verfassungsänderung durch die Zusammenarbeit von Regierung und Parlament. Die Besonderheiten sind:

  • Eine Verfassungsänderung wird von beiden Kammern der Generalstaaten zweimal beraten. Zwischen den Beratungen finden Wahlen zum Repräsentantenhaus statt.
  • Das neu gewählte Repräsentantenhaus und der Senat können nur Vorschläge annehmen, die in erster Lesung unverändert und mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen wurden.

Sollte das neu gewählte Repräsentantenhaus nach Neuwahlen noch nicht über den in zweiter Lesung behandelten Vorschlag entschieden haben, verfällt dieser vollständig.

Diese letzte Bestimmung trat mit der Verfassungsänderung von 2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verfassungsvorschläge werden gemäß dem alten Artikel 137 und dem gleichzeitig eingeführten Zusatzartikel V behandelt. Dieser Zusatzartikel sieht auch vor, dass der vorliegende Vorschlag zur Behandlung der zweiten Lesung in einer gemeinsamen Sitzung angenommen wird.

Recht auf Aufteilung

Eine weitere Besonderheit des Verfahrens besteht darin, dass das Repräsentantenhaus den eingereichten Vorschlag zur Verfassungsänderung in der ersten oder zweiten Lesung in mehrere Gesetzesvorlagen aufteilen kann. Dies kann auf Vorschlag der Regierung erfolgen.

Beispielsweise kann es vorkommen, dass in einer einzigen Gesetzesvorlage Änderungen an verschiedenen Verfassungsartikeln vorgeschlagen werden, die in keinem direkten Zusammenhang stehen. Durch die Aufteilung des Vorschlags kann verhindert werden, dass der gesamte Vorschlag abgelehnt wird, obwohl nur gegen einen einzigen Teil Einwände bestehen.

Für die Aufteilung in der zweiten Lesung sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.