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Artikel 22: Volksgesundheit; Wohnraum; Entfaltung

Artikel 22
  1. Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.
  2. Die Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  3. Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der Staat muss Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Gesundheit treffen. Deshalb hat der Gesetzgeber unter anderem das Gesundheitsgesetz, das Gesetz zur Regulierung des Gesundheitsmarktes und das Gesetz über die öffentliche Gesundheit erlassen.

Wohnraum gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Daher muss der Staat für ausreichend Wohnraum sorgen. Dies ist im Wohnungsgesetz und im Wohnraumverteilungsgesetz näher geregelt. Es geht nicht nur um die Zahl, sondern auch um die Qualität der Wohnungen.

Der Staat muss außerdem dafür sorgen, dass Menschen sich gesellschaftlich und kulturell entfalten und ihre Freizeit gestalten können.