Artikel 21: Umwelt
Die Sorge des Staates und der anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der Staat muss für die Bewohnbarkeit des Landes sorgen. Dazu gehören auch die Wasserwirtschaft, der Schutz des Landes vor Überschwemmungen sowie der Schutz und die Verbesserung der Umwelt. Zur Sorge für die Umwelt zählen sämtliche Maßnahmen, die im weitesten Sinne dem Umweltschutz dienen.
Diese staatliche Pflicht ist unter anderem im Umweltschutzgesetz, im Bodenschutzgesetz und im Raumordnungsgesetz umgesetzt.