Artikel 67: Beschlussfähigkeit; Abstimmung
- Die Kammern dürfen einzeln und in einer Vollversammlung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hä l fte ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
- Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.
In andere talen:
English
- The two Houses may deliberate or take decisions, either separately or in joint session, only if more than half of the members are present.
- Decisions shall be taken by majority.
- The members shall not be bound by a mandate or instructions when casting their votes.
- Voting on items of business not relating to individuals shall be oral and by roll call if requested by one member.
Français
- Les Chambres siégeant séparément ou réunies en une seule assemblée ne peuvent délibérer et statuer que si plus de la moitié des membres en fonction sont présents en séance.
- Les décisions sont prises à la majorité des voix.
- Les membres votent sans mandat impératif.
- Il est voté sur les affaires à haute voix et par appel nominal si un des membres le demande.
Deutsch
- Die Kammern dürfen einzeln und in einer Vollversammlung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hä l fte ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
- Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Español
- Las Cámaras sólo podrán deliberar y decidir, tanto por separado como reunidas en sesión conjunta, cuando esté presente más de la mitad de los miembros en funciones.
- Los acuerdos se adoptarán por mayoría de votos.
- Los miembros votarán sin mandato imperativo alguno.
- Se votará verbalmente y por llamamiento nominal sobre asuntos, cuando así lo exija un miembro.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die beiden Kammern (auch in gemeinsamer Sitzung) können nur zusammentreten, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In Ausnahmefällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, jedoch nur, wenn dies in der Verfassung festgelegt ist.
Die Mitglieder stimmen ohne Mandat ab. Das bedeutet, dass sie frei entscheiden können müssen. Parlamentsmitglieder dürfen sich mit anderen (innerhalb und außerhalb des Parlaments) beraten, dürfen aber keine Beschlüsse „auf Anweisung anderer“ fassen.