Abschnitt 2: Verfahren
Inhoud
65: Thronrede; Prinzentag
An jedem dritten Dienstag im September oder zu einem durch Gesetz festzulegenden früheren Zeitpunkt wird vom König oder in seinem Namen in einer Vollversammlung der Generalstaaten eine Erklärung über die von der Regierung zu verfolgende Politik abgegeben.
66: Öffentlicher Zugang zu Sitzungen
- Die Sitzungen der Generalstaaten sind öffentlich.
- Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragt oder der Präsident dies für nötig hält.
- Die Kammer beziehungsweise die Vollversammlung entscheidet sodann, ob unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden soll.
67: Beschlussfähigkeit; Abstimmung
- Die Kammern dürfen einzeln und in einer Vollversammlung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hä l fte ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.
- Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.
68: Informationspflicht der Minister und Staatssekretäre; Interpellation
Die Minister und die Staatssekretäre erteilen den Kammern gesondert und in einer Vollversammlung mündlich oder schriftlich die von einem oder mehreren Mitgliedern gewünschten Auskünfte, wenn dies nicht dem Interesse des Staates widerspricht.
69: Anwesenheit von Ministern und Staatssekretären
- Die Minister und die Staatssekretäre sind zu den Sitzungen zugelassen und können an den Beratungen teilnehmen.
- Sie können von den Kammern gesondert und in einer Vollversammlung aufgefordert werden, der Sitzung beizuwohnen.
- Sie können sich in den Sitzungen von von ihnen beauftragten Personen assistieren lassen.
70: Parlamentarische Untersuchung
Beide Kammern haben gesondert und in der Vollversammlung das durch Gesetz zu regelnde Enqueterecht.
71: Parlamentarische Immunität
Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister, die Staatssekretäre und andere Personen, die an den Beratungen teilnehmen, können für das, was sie in den Sitzungen der Generalstaaten oder der Parlamentsausschüsse gesagt haben oder diesen schriftlich vorgelegt haben, nicht rechtlich belangt oder haftbar gemacht werden.
72: Verfahrensordnung
Die Kammern geben sich gesondert und in der Vollversammlung eine Geschäftsordnung.