Artikel 68: Informationspflicht der Minister und Staatssekretäre; Interpellation
Die Minister und die Staatssekretäre erteilen den Kammern gesondert und in einer Vollversammlung mündlich oder schriftlich die von einem oder mehreren Mitgliedern gewünschten Auskünfte, wenn dies nicht dem Interesse des Staates widerspricht.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das wichtigste Kontrollrecht des Repräsentantenhauses und des Senats ist das Recht jedes einzelnen Abgeordneten, von Ministern und Staatssekretären mittels Anfragen Auskunft zu erhalten. Minister und Staatssekretäre sind verpflichtet, die angeforderten Informationen mündlich oder schriftlich zu erteilen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Auskunftserteilung die Interessen des Staates beeinträchtigen könnte. Beispiele hierfür sind sensible Informationen über an Unternehmen vergebene öffentliche Aufträge oder Informationen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung. Informationen können auch vertraulich erteilt werden. Dies ist beispielsweise beim Ausschuss für Nachrichtendienste und Sicherheitsdienste der Fall.
Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf alle gestellten Fragen, beispielsweise in Debatten oder bei der schriftlichen Vorbereitung von Gesetzesvorlagen.
Darüber hinaus enthalten die Geschäftsordnungen der beiden Kammern Bestimmungen zur Stellung und Beantwortung schriftlicher Anfragen, zum Interpellationsrecht und zum Auskunftsrecht. Wöchentlich können die Abgeordneten des Repräsentantenhauses während der sogenannten Fragestunde eine Stunde lang mündliche Fragen zu aktuellen Themen stellen.