Artikel 72: Verfahrensordnung
Artikel 72
Die Kammern geben sich gesondert und in der Vollversammlung eine Geschäftsordnung.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Arbeitsweisen der Kammern sind in der Verfassung in groben Zügen festgelegt. Die Kammern selbst haben ihre Arbeitsweisen im Übrigen in der Geschäftsordnung geregelt.