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Artikel 72: Verfahrensordnung

Artikel 72

Die Kammern geben sich gesondert und in der Vollversammlung eine Geschäftsordnung.

In andere talen:

English

Each House of the States General and the two Houses in joint session shall draw up rules of procedure.

Français

Un règlement intérieur est établi par chaque Chambre séparément ainsi que par les deux Chambres réunies en une seule assemblée.

Deutsch

Die Kammern geben sich gesondert und in der Vollversammlung eine Geschäftsordnung.

Español

Las Cámaras, tanto por separado como reunidas en sesión conjunta, establecen sus propios Reglamentos.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Arbeitsweisen der Kammern sind in der Verfassung in groben Zügen festgelegt. Die Kammern selbst haben ihre Arbeitsweisen im Übrigen in der Geschäftsordnung geregelt.