Artikel 73: Aufgaben des Staatsrats
- Der Staatsrat oder eine Abteilung des Staatsrats wird zu Gesetzesvorlagen und Entwürfen von Rechtsverordnungen sowie zu Vorschlägen zur Zustimmung zu Verträgen seitens der Generalstaaten gehört. In durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben.
- Dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats obliegt die Untersuchung der Verwaltungsstreitigkeiten, über die durch königlichen Erlass entschieden wird; der Staatsrat beziehungsweise seine Abteilung empfiehlt eine Entscheidung.
- Durch Gesetz kann die Entscheidung in Verwaltungsstreitigkeiten dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats übertragen werden.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Zu den Aufgaben des Staatsrats gehört unter anderem die Beratung zu:
- Gesetzesvorschlägen,
- Entwürfen allgemeiner Verwaltungsvorschriften,
- Vorschlägen zur Genehmigung von Verträgen.
Ein Gesetz kann festlegen, dass der Staatsrat in einem bestimmten Fall nicht zur Beratung verpflichtet ist. So bestimmt beispielsweise das Staatsratsgesetz, dass der Rat bei Änderungen von Haushaltsgesetzen nicht konsultiert werden muss.
Eine weitere Aufgabe des Staatsrats betrifft Verwaltungsstreitigkeiten. Diese lassen sich in zwei Arten unterteilen:
- Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Verwaltungsbehörden, beispielsweise zwischen zwei Gemeinden oder zwischen einem Bundesland und einer Gemeinde.
- Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Bürger und einer Verwaltungsbehörde, beispielsweise wenn eine Gemeinde die Erteilung einer bestimmten Genehmigung verweigert.
Im ersten Fall untersucht der Staatsrat die Meinungsverschiedenheit und berät die Regierung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung. Die Regierung ist jedoch nicht verpflichtet, dieser Empfehlung zu folgen (siehe Artikel 15c des Staatsratsgesetzes).
Im zweiten Fall kann ein Gesetz dem Staatsrat eine richterliche Aufgabe zuweisen. Somit wurde dem Staatsrat im Verwaltungsrecht eine richterliche Rolle übertragen.
Alle oben genannten Aufgaben können auch von einer Abteilung des Staatsrats wahrgenommen werden.
Eine in diesem Artikel nicht erwähnte Aufgabe ist die Ausübung der königlichen Gewalt, solange kein König oder Regent vorhanden ist, der diese Gewalt ausüben kann (siehe Artikel 38).